Unsere Satzung

Satzung für den gemeinnützigen eingetragenen Verein „KIDS KENIA“

§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Vororthilfe für Kinder im Embu District von Kenia“ kurz „KIDS Kenia“ e. V.

Er hat seinen Sitz in Lübeck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung(§ 51 ff. AO).
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung

a) der Gesundheitspflege

b) der Erziehung und Bildung

c) der Entwicklungshilfe

Gefördert werden sollen insbesondere Schulen, Kinderheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen sowie die in den Einrichtungen aufgenommenen Personen (Kinder, Kranke, Hilfebedürftige usw.) in Afrika und deren Betreiber, sofern diese öffentliche Einrichtungen sind und/oder von karitativen oder gemeinnützigen Organisationen betrieben werden.

(3) Daneben ist Zweck des Vereins die Beschaffung von Mitteln für Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung der Mittel für die Gesundheitspflege, der Erziehung und Bildung oder der Entwicklungshilfe, soweit hierfür noch Mittel zur Verfügung stehen und dies notwendig erscheint.

(4) Die Zwecke im Absatz 2 werden wie folgt verwirklicht:

Zu a)

– Gewährung von finanziellen Zuwendungen für kranke Menschen zur medizinischen Versorgung

– Förderung der örtlichen Krankenhäuser durch Kauf von Medikamenten, Gerätschaften usw.

– finanzielle Förderung der Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern.
Zu b)

– Förderung der Menschen durch Sachgüter (Bücher, Lernhilfen usw.) zur Bildung

– Finanzielle Beihilfen für die Gemeinden in Kenia zum Aufbau und Betrieb von Bildungseinrichtungen (Lehrwerkstätten usw.)

– Finanzielle Hilfe beim Aufbau und Betrieb von Schulspeisung

Zu c)

– Gewährung von Beihilfen zur Verbesserung der Lebensqualität in Afrika, z.B. Errichtung von Wasserstellen und Anschlüsse an das Elektrizitätsnetz

(5) Die Finanzierung/Mittelbeschaffung erfolgt durch das Einwerben von Spenden, sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. wenn ordentlich und fristgerecht zur Jahreshauptversammlung eingeladen wurde und Mitglieder dieser in zwei darauffolgenden Jahren fern bleiben, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und nicht notariell beurkundet.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

– Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 1 Jahr.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Alternative e.V. (VR 1505HL), Willy Brandt Allee 9 in Lübeck zu. Der Verein erhält die Auflage, das Vermögen für das Kiaragana Kinderheim zu verwenden.

§ 7 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Lübeck April 2013